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Abmahnung Google Fonts – Informationen für Kunden Schröder Media

By 26. Oktober 2022November 9th, 2022News

Sehr geehrte Kundschaft,

seit Beginn Oktober 2022 erreichen uns zahlreiche Emails und Telefonate zum Thema “Abmahnung durch Verwendung externer Google Fonts im Sinne der DSGVO”.

Google Fonts Abmahnung – Website Kunden Schröder Media

Nach dem Bekanntwerden der “Google Font Abmahnwelle” haben wir Anfang Oktober in der KW40 (3.10.-9.10.22) alle auf WordPress basierten Kundenprojekte (ca. 200) auf die Verwendung mit lokalen Google Fonts umgestellt. Oder vereinfacht gesagt: Das Problem behoben. Wir haben dies für alle Kunden gleichermaßen unentgeltlich durchgeführt. Unabhängig davon wie lange die Beauftragung für die Website zurückliegt oder ob es einen Wartungsvertrag gibt.

Falls Sie wissen möchten ob Ihre Website gegen die Google Fonts Abmahnwelle geschützt oder angreifbar ist empfehlen wir diese Checker: Sicher3CCM19eRecht24  … weitere Google Webfonts Checker finden Sie unter diesem Suchbegriff bei der Suchmaschine Ihrer Wahl.

Wenn Sie Kunde von Schröder Media sind, die Website von uns erstellt wurde und einer oder mehere oben genannten Checker schlagen Alarm, kontaktieren Sie uns bitte schnellstmöglich.

Juristischer Hintergrund

Durch in Kraft treten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) im Mai / 2018 waren viele Website Betreiber aufgerufen via Cookie Banner und/ oder Consent Plugin Ihre Websites dahingehend umzurüsten, dass man dem Besucher der Website die Wahl gibt welche Informationen über ihn erhoben werden. Dies gilt beispielsweise für die Erfassung von Besucherstatistiken, bei Webshops aber auch beispielsweise zuletzt gekaufte Artikel oder Komfortfunktionen wie das merken von Passwörtern bzw. das grundlegende erkennen von Website Besuchern nach mehrmaligem Besuch einer Website und damit verbundenen Komfortfunktionen.

Im Mai 2018 hat unsere Internetagentur entsprechend viele Kundenprojekte mit entsprechenden Cookie / Consent PlugIns ausgestattet.

Der Datenverkehr im Internet geschieht über sogenannte IP Adressen über die in Kooperation mit dem Internetprovider ein Besucher mit Klarnamen, Adresse identifizier werden kann. Beispiel: Max Mustermann geht am 10.08.2020 online und sein Provider weist ihm die IP Adresse 95.91.129.81 zu. (Wie ist meine IP?) Er bezahlt ja für den Internetzugang und ist demzufolge beim Provider auch mit Namen, Adresse bekannt. Die IP Adresse kann je nach technischer Voraussetzung oder Vertrag mit dem Provider fest sein oder wechseln. In jedem Fall bleibt aber nachvollziehbar wer, wann, welche Inhalte abgerufen hat.

Damit fällt die IP Adresse auch in den Bereich des persönlichen Datenschutz.  Denn jede ohne Zustimmung übermittelte IP Adresse, ist letztlich – so der aktuelle Stand der DSGVO – eine Weitergabe persönlicher Informationen.  Cookiehinweise und Consent Banner verhindern NICHT, dass im Hintergrund bereits eine Website aufgebaut wird die wiederrum Schriften oder Videos von Drittanbietern lädt und somit die persönlichen Daten des Websitebesuchers weitergibt.

Abmahnung durch Kilian Lenard

Abmahnung durch RAAG

Technischer Hintergrund

Zum Beginn der Website Entwicklung in den späten 90er Jahren konnte via einem Schriftbefehl einem Textelement eine bestimmte Schriftart zugeordnet werden die dann lokal auf dem Computer des Betrachters / Websitebesuchers gesucht und wenn vorhanden dargestellt wurde. Da die unterschiedlichen Betriebssysteme Windows, MacOS, Linux bei der Grundinstallation jedoch unterschiedlichste Schriftarten mitbrachten, gab es bei der Webprogrammierung einen Konsens der sich auf wenige Schriften konzentrierte welche auf allen Systemen vorhanden war. Dies waren beispielsweise die Schriftarten “Arial, Times, Verdana, Courier”. Durch diese Auswahl konnte der Webentwickler relativ sicher sein, dass das Schriftbild der Website überall gleich ist.

Durch die Einführung sogenannter “Webfonts” und die Verarbeitung dieser auf allen damals gängigen Browsern ergaben sich um 2010 für die Gestaltung von Websites hinsichtlich der Typografie völlig neue Möglichkeiten. Eine Website musste nicht mehr mit dem kleinsten Kompromiss und einer Auswahl an 5 Schriften gestaltet werden. Diese Webfonts wurden zu Beginn dieser Entwicklung auf dem eigenen Webserver abgelegt und entsprechend lokal von diesem Webserver eingebunden .

2010 startete Google den Dienst “Google Fonts” und bot dem Webdesigner in einer Bibliothek über 1000 Schriftarten zur freien Verwendung an. Schriften konnten entweder:
– heruntergeladen und auf den eigenen Webserver hochgeladen werden
ODER
– einfach via HTML/CSS Befehl vom Google Fonts Server referenziert werden.  Der Vorteil einer Referenz ist beispielsweise, dass man schnell unterschiedliche Schriftarten ausprobieren kann, jeweils die aktuellste Version der Schriftart (ja auch da gibt es hin und wieder Updates) verwendet, Platz auf dem eigenen Server spart, gegebenenfalls in der Geschwindigkeit beim Seitenaufbau Vorteile hat.
Das referenzieren, also nachladen, externer Quellen ist im Internet grundlegend nicht unüblich, so gibt es beispielsweise verschiedene Script Bibliotheken wie jquery über die beispielsweise Animationen gesteuert werden, die extern nachgeladen werden damit immer die vom Entwickler aktuellste Version zu Einsatz kommt.

Das nachladen von externen Inhalten ist neben Google Font, beispielsweise auch beim Einbetten von YouTube Videos, referenzieren externer Bilder oder Anfahrtskarten via GoogleMaps bis heute Usus / gängige Praxis.

Aktuelle Abmahnwelle (10/2022)

Aktuell versuchen mindestens zwei Kanzleien Schadenersatz im Sinne einer Persönlichkeitsrechtsverletzung einzufordern:

RAAG Kanzlei
Dikigoros*Nikolaos Kairis. Dorfstraße 6-8. D-40667 Meerbusch
vertritt Herr Wang Yu (Adresse nicht benannt)

Kanzlei Kilian Lenard
Chausseestr. 130, 10115 Berlin
vertritt Herr Martin Ismail, Im Dxxxx xx, xxxxx Hannover (Adresse benannt)

Beide Kanzleien verfolgen das gleiche Ziel: Schnelle Zahlung – dann ist die Sache aus der Welt. Bei der Formulierung der massenhaft verschickten Schreiben unterscheiden sich beide Abmahner jedoch von einander weswegen – außer NICHT zu zahlen die Bewertung im Internet unterschiedlich ist. Auffällig ist, dass die “geschädigten” Personen also Hr. Martin Ismail im Falle eines Schreibens von Kanzlei Kilian Lenard bzw. Herr Wang Yu im Falle eines Schreibens der Kanzlei RAAG – unterschiedlichste Websites, zu unterschiedlichsten Themen besucht haben wollen und sich in ihrem Recht verletzt sehen. Bei inzwischen anzunehmenden zehntausenden (wenn nicht mehr) Abmahnschreiben wäre spannend wie die “geschädigten” Personen dies argumentieren.

Die Verdachtsvermutung: Für einen Betrag von 105-170 EUR (wie aufgerufen) geht niemand vor Gericht. Lieber zahlt man und die Sache ist gegessen. So wird schnell Geld eingesammelt. Ob eine der beiden Kanzleien vor Gericht ziehen würden? Stark fragwürdig.

Bitte beachten Sie, dass wir KEINE RECHTBERATUNG anbieten. Im Zweifelsfall sollten Sie immer eine juristische Person konsultieren.

LINKHINWEISE:

Die Websuche https://www.google.com/search?q=abmahnung+google+fonts zeigt immer neuste Ergebnisse. Die Abmahnung ist kein Einzelfall und betrifft auch nicht nur durch Schröder Media realisierte Websites.


Infos zur Abmahnung Kanzei Kilian Lenard betreffend:

https://www.it-recht-kanzlei.de/google-fonts-abmahnung-kilian-lenard-berlin.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnung-wegen-google-fonts-erhalten-wie-wir-helfen-koennen-gericht-untersagt-massenabmahnungen-205505.html


Infos zur Abmahnung Kanzei RAAG betreffend:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/raag-kanzlei-google-fonts-und-die-dsgvo-abmahnung-204920.html

“FUN FACT” :

Bezüglich des Schreibens der Kanzlei Kilian Lenard liegen uns zahlreiche Schreiben vor. Im Anhang seien zwei Schreiben die den Beweis der Persönlichkeitsverletzung darstellen sollen erwähnt seien:

Offenbar passte die hier monierte Codezeile nicht in die Schablone des Massenabmahn Schreibens. Die Code Zeile ist weder komplett sichtbar noch geht aus dieser ein Referenzlink zu Google hervor.

So wäre es (Vergleichbeispiel) “richtig” – ein weiteres schweres Indiz dafür, dass hier automatisiert abgemahnt wird. Es gibt auch Fälle in denen beispielsweise auf Facebook darüber berichtet wird, dass abgemahnt wurde obwohl der entsprechende Font / Schriftarten Befehl auskommentiert wurde. D.h. jemand der bewusst nach einer Befehlszeile sucht (um massenhaft abzumahnen) wird diese finden, technisch wird die auskommentierte Zeile aber gar nicht verarbeitet. Ein weiteres Indiz dafür, dass hier offenbar nur schnelles Geld gemacht werden soll.

EIGENE STELLUNGNAHME SCHRÖDER MEDIA

Grundsätzlich bedauern wir die Unannehmlichkeiten die unsere Kunden durch anwaltliche Schreiben erfahren mussten. Wir haben in KW 40 3.10.-9.10. ALLE auf WordPress basierten und deswegen in unserem System gelisteten Kundenwebsites entsprechend korrigiert. Bitte prüfen Sie bei Bedarf selbst über “Google Fonts Checker” oben im Text ob Ihre Website diese Lücke nicht aufweist.

Aufgrund der uns intern vorliegenden Informationen zu betroffenen Fällen können wir feststellen, dass
1.) die vermeintlichen DSGVO Verstöße im Zeitraum von Juli-Sep. / 2022 protokolliert wurden
2.) aus allen uns zugetragenen Fällen niemand pauschal bezahlt hat (0/100%)
3.) 10% der betroffenen Kunden anwaltliche Unterstützung hinzugezogen haben, demzufolge 90% der betroffenen Kunden zunächst abwarten wollen.

Grundsätzlich muss auch die Frage im Raum stehen, ob ein Schreiben ohne Empfangsbestätigung als zugestellt / empfangen gilt…  Bei einer Reaktion auf das Schreiben bestätigt / impliziert man natürlich dessen Erhalt.

SCHRÖDER MEDIA SERVICE

In Fällen wie diesen fällt uns immer wieder auf wie wichtig eine technische und juristische Pflege einer Website ist. Und wir sehr wir gerade bei relativ kleinen Kunden Budget vernachlässigt haben dieses Thema zu fokussieren. Schnell soll zu einem günstigen Preis eine Website online gestellt werden, ohne dass sich der Websitebetreibende (in der Regel unser Kunde) der Verantwortung bewusst ist.

SCHRÖDER MEDIA will einen Teil beitragen, dass technische wie juristische Komponenten aktuell bleiben. Damit Dinge wie bei der Google Fonts Abmahnung gar nicht erst passieren. Wenn ihre Website auf einem System wie WordPress, Typo3, Drupal etc. basiert, gibt es jede Menge einzelner Komponenten die nur durch regelmäßige Wartung auf dem aktuellsten Stand gehalten werden können.

Zu diesem Zweck werden wir einen neuen Bereich Schröder Media SERVICE einrichten und informieren in Kürze darüber.

SCHRÖDER MEDIA SERVICE EMAIL

Unsere Service Email Adresse ist:
service@schroeder-media.net

Wir werden künftig den Email Verkehr zwischen

allgemeinen/Kontakt Anfragen: mail@schroeder-media.net
und Serviceanfragen: service@schroeder-media.net

unterscheiden. Fragen bzgl. der aktuellen Google Fonts Abmahnungswelle richten Sie bitte an : service@schroeder-media.net

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